350 Mitglieder

Satzung

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein trägt den Namen Sportverein „Aufbau“ Deutschbaselitz e.V. (SV „Aufbau“ Deutschbaselitz e.V.).

Der Sportverein ist aus der Betriebssportgemeinschaft „Aufbau“ Deutschbaselitz hervorgegangen und deren Rechtsnachfolger Der Sitz des Vereins ist die Stadt Kamenz / OT Deutschbaselitz.

Die Vereinsfarben sind orange, weiß und blau.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz eingetragen. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck des Sportvereins

Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, besonders für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben und zu fördern und fördert das Gemeinwohl seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen erreicht. Im Sportverein werden vorzugsweise die Sportarten Fußball, Kegeln, Radsport, Volleyball, Gymnastik und Wandern betrieben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein gehört dem Landessportbund Sachsen e.V. (LSBS) sowie dem Sportbund Bautzen des Landkreises Bautzen an. Er regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen der Landes- und Kreisorganisation.

§ 5 Rechtsgrundlagen

Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder des Sportvereins regeln sich durch diese Satzung und im Einklang mit den Satzungen der Landes- und Kreisorganisation. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und damit im Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, gilt ausnahmslos die Satzung des Sportvereins.

§ 6 Gliederung des Sportvereins

Der Sportverein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dem Sport zusammenhängenden Fragen regelt.

Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Eine Mitgliedschaft ist nur durch Antragstellung möglich, wobei für Personen unter 18 Jahren die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Präsidium des Vereins.
Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Förderung des Sports und/oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Präsidium beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistungen des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. Sämtliche Mitglieder über 14 Jahre haben Stimmrecht, die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Bei jüngeren Mitgliedern geht das Stimmrecht nicht auf die gesetzlichen Vertreter über. Alle Mitglieder über 16 Jahre können in Vereinsorgane gewählt werden. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht das Beschwerderecht beim Ältestenrat, der eine endgültige Entscheidung herbeiführt.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Streichung von der Mitgliederliste,

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsdidium. Der Austritt kann in der Regel zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Über Ausnahmen / Abweichungen von dieser Regel entscheidet das Präsidium. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag.

Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Das Präsidium entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Ältestenrat des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Rechte und Pflichten

§ 10 Rechte der Mitglieder

Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 14 Jahre berechtigt;

b) Einrichtungen des Sportvereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Sportvereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben.

§ 11 Pflichten des Mitgliedes

Das Mitglied ist insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Sportvereins und das Statut sowie die Satzungen der in § 4 erwähnten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, auch im Einzugsverfahren, zu entrichten;

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften  mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

e) an der Erhaltung der Sportanlagen mitzuarbeiten;

f) in allen aus der Mitgliedschaft zum Sportverein erwachsenden Rechtsangelegenheiten sich ausschließlich dem Präsidium / Ältestenrat bzw. nach Maßgabe des Statuts der im § 4 genannten Vereinigung, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu  unterwerfen.

Organe des Sportvereins

§ 12 Organe des Sportvereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Ältestenrat

c) Vorstand nach § 26 BGB (nennt sich Präsidium)

Den Organmitgliedern des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Präsidium beschlossen wird.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Die offizielle Einladung erfolgt mit Aushang im Schaukasten des Sport- und            Freizeitzentrums.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die das Präsidium festlegt, ist der Einladung beizufügen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorliegen.

9. Weitere Einzelheiten zum Antragsrecht können vom Präsidium in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

10. Beschlussfassungen erfolgen nach den §§ 22 und 23 dieser Satzung.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums;

2. Entlastung des Präsidiums

3. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;

5. Wahl der Kassenprüfer

6. Beschlussfassung zu den Grundsätzen der Beitragserhebung für das kommende Jahr;

7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins;

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen;

9. Wahl des Ältestenrates;

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen.

§ 15 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Mitglieder des Ältestenrates dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden und sollen über 50 Jahre alt sein. Die Wahl erfolgt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:

1. er entscheidet bindend über Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft resultieren.
2. er kann bei einem berechtigten Anlass einem Mitglied die Fähigkeit absprechen, ein Vereinsamt zu bekleiden und dieses mit sofortigen Wirkung suspendieren, ausgenommen davon ist das Vorstand nach § 26 BGB
3. er kann von der Teilnahme an jeglichem Sportbetrieb bis zu 6 Monaten ausschließen. Der Ältestenrat, tritt im Regelfall, auf Antrag des Präsidiums zusammen und beschließt in mündlicher Verhandlung. Vor jedem Beschluss hat der Betroffene das Recht auf Anhörung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 16 Das Präsidium

Der Vorstand entsprechend § 26 BGB.(Präsidium) Das Präsidium des Vereins besteht aus:

a) dem Präsident,

b) den drei Vizepräsidenten,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Mitarbeiter für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.

Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Präsidiumssitzung je eine Stimme. Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsident, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsident, einberufen. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidiums

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

f) Ausschluss von Mitgliedern,

g) Es hat die gesetzlichen Aufgaben nach §26 BGB zu erledigen, insbesondere unter Mitwirkung des Präsidenten die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

Ausübung der Vertretung:

Es vertreten jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam den Verein.

§ 18 Vorstand

– gestrichen

§ 19 Abteilungsleitungen

Der Verein ist nach den Sportarten in Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung für die Dauer von 4 Jahren. Die Abteilungsleitung setzt sich mindestens wie folgt zusammen:

– Abteilungsleiter

– Stellvertreter

– Kassierer

Je nach Größe (Mitgliederzahl) kann die Abteilungsleitung erweitert werden. Eine Erweiterung liegt in Verantwortung der Abteilungen. Die Aufgaben der Abteilungsleitung sind:

– Bestimmung der Richtlinie für die sportliche Ausbildung in der Sportart

– Ansetzung der Übungs- und Trainingsstunden des Wettkampfbetriebes

– Verwirklichung der Beschlüsse des Fachverbandes.

§ 20 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Präsidiums, Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Präsidium und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Vereinsjugend

§ 21 Die Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Die Vereinsjugend wählt einen Jugendleiter. Die Festlegungen dieser Satzung zur Stimmberechtigung finden hier auch ihre Anwendung. Sonstige Bestimmungen

§ 22 Beitragswesen

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung jährlich durch Beschluss.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen. Das Präsidium ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln

6. Vor Aufnahme als Mitglied ist eine Aufnahmegebühr und der Beitrag für den laufenden Monat zu entrichten.

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst.

3. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Antrag geheim.

5. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis eine Woche vor dem Versammlungstag befugt.

6. Die Vorschrift des § 13 bleibt hiervon unberührt.

7. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

8. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsführer und Schriftführer zu unterzeichnen.

9. Es muss folgende Angaben enthalten.- Art der Versammlung- Angaben zur Zahl der Teilnehmer- Anzahl der gestellten Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse- Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Auflösung des Sportvereins

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 80% unter der Bedingung, dass mindestens 80% der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 80% der stimmberechtigten Delegierten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später noch einmal zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Stadt Kamenz zur Verfügung gestellt.

§ 25 Ehrungen und Auszeichnungen

Der Sportverein vergibt auf Beschluss des Präsidiums folgende Auszeichnungen:- Ehrennadel des Sportvereins in Gold, Silber und Bronze nach einer Auszeichnungsordnung- Der Vereinsvorstand kann weitere Ehrungen beschließen, beantragen und vornehmen.

§ 26 Inkrafttreten, Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 04.05.1990 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 11.02.1991, 24.01.1992, 20.01.1995, 19.01.1996, 26.01.1999, 31.01.2003, 01.02.2008, 19.03.2010,18.02.2011 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Deutschbaselitz, den 01.03.2011 B. Lehmann